OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.01.1997
2 Ws 329/96
Normen:
StPO §§ 114, 112, 304 ;
Fundstellen:
StV 1997, 140
StraFo 1997, 59

OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.01.1997 (2 Ws 329/96) - DRsp Nr. 1997/3800

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 329/96

DRsp Nr. 1997/3800

1. Im Haftbefehl ist die Tat mindestens so genau darzustellen, daß der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann und daß ihm eine effektive Verteidigung möglich ist. 2. Fehlt es hieran, so kann das Gericht im Beschwerdeverfahren den Haftbefehl nur dann inhaltlich neu und konkreter fassen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag gestellt hat, der die verfahrensrechtlichen Taten mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich macht.

Normenkette:

StPO §§ 114, 112, 304 ;

Gründe:

I.