OLG Brandenburg - Beschluß vom 19.09.1996
2 Ws 219/96
Normen:
StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 74

OLG Brandenburg - Beschluß vom 19.09.1996 (2 Ws 219/96) - DRsp Nr. 1997/3803

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 219/96

DRsp Nr. 1997/3803

»Ob die Notwendigkeit der Kontrolle ein- und ausgehender Briefe des Untersuchungsgefangenen gegen den Zweck der Untersuchungshaft verstößt, richtet sich allein nach dem Aufwand im Einzelfall. Nur insofern kann gegebenenfalls berücksichtigt werden, daß der Brief in fremder Sprache abgefaßt ist. Ein Rechtssatz, wonach der Untersuchungsgefangene eine mit einer Übersetzung verbundenen Briefkontrolle nicht oder nur in Ausnahmefällen beanspruchen kann, existiert nicht.«

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

I.