OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.01.1997
2 Ws 249/96
Normen:
StPO §§ 154d, 172;
Fundstellen:
NJ 1997, 377

OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.01.1997 (2 Ws 249/96) - DRsp Nr. 1998/283

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 249/96

DRsp Nr. 1998/283

»1. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154d S. 3 StPO ist das Klageerzwingungsverfahren gegeben. Das Oberlandesgericht entscheidet allerdings nur darüber, ob die Voraussetzungen für die Fristsetzung (§ 154d S. 1 StPO) erfüllt waren und ob diese Entscheidung oder die Einstellung nach Ablauf der Frist ermessensfehlerhaft war. 2. Bei der Prüfung, ob der Ast. Verletzter i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO ist, ist grundsätzlich von der zivil- und strafrechtlichen Beurteilung des angezeigten Sachverhalts durch den Ast. auszugehen. 3. Die Fristsetzung nach § 154d S. 1 StPO ist nur zulässig, wenn ein Prozeßrechtsverhältnis vorstellbar ist, das einige Aussicht dafür bietet, die im Strafverfahren erhebliche zivil- oder verwaltungsrechtliche Frage zu klären.«

Normenkette:

StPO §§ 154d, 172;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist durch Umwandlung aus vier Landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften hervorgegangen. Sie - und eine ihrer Rechtsvorgängerinnen - bearbeitet nach ihrem Vorbringen den Boden unter anderem des früheren Rittergutes R. M Grund und Boden jenes Rittergutes waren aufgrund der einschlägigen Bestimmungen in die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt gelangt. Diese wiederum hat mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag die B. und V.-GmbH (BVVG) mit der Verwaltung und Verwertung volkseigener Grundstücke beauftragt.