OLG Braunschweig vom 30.08.1983
Ws 255/83
Normen:
StPO § 138a;
Fundstellen:
StV 1984, 500

OLG Braunschweig - 30.08.1983 (Ws 255/83) - DRsp Nr. 1996/16597

OLG Braunschweig, vom 30.08.1983 - Aktenzeichen Ws 255/83

DRsp Nr. 1996/16597

Ein Verteidiger ist gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre. Demnach ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein den Verteidigerausschluß rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist, zunächst zu unterstellen, daß der Beschuldigte alle Tatbestandsmerkmale der Haupttat erfüllt hat und auch kein Verfahrenshindernis seiner Verurteilung entgegensteht. Es ist nur zu prüfen, ob das Handeln des Verteidigers seinerseits tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der in § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Straftaten ist.