OLG Celle - 11.01.1985 (3 VAs 20/84) - DRsp Nr. 1996/16645
OLG Celle, vom 11.01.1985 - Aktenzeichen 3 VAs 20/84
DRsp Nr. 1996/16645
Das in § 105 Abs. 2StPO geregelte Erfordernis, Zeugen zuzuziehen, gilt sowohl für die Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102StPO als auch für die Durchsuchung bei anderen Personen nach § 103StPO. Deshalb kommen die von der Durchsuchung nach § 103StPO betroffenen Inhaber der Räume nicht selbst als Zeugen der Durchsuchung in Betracht.Ein Betroffener kann auf die Zuziehung von Zeugen rechtswirksam verzichten.Im Einzelfall kann von der Zuziehung von Zeugen auch dann abgesehen und die Durchsuchung durch Fotoaufnahmen dokumentiert werden, wenn sämtliche Inhaber der Wohnung dies ausdrücklich wünschen.Durchsicht im Sinne des § 110StPO bedeutet Lesen des Inhalts.
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