OLG Celle vom 11.01.1985
3 VAs 20/84
Normen:
StPO § 105 ; StPO § 110 ;
Fundstellen:
StV 1985, 137

OLG Celle - 11.01.1985 (3 VAs 20/84) - DRsp Nr. 1996/16645

OLG Celle, vom 11.01.1985 - Aktenzeichen 3 VAs 20/84

DRsp Nr. 1996/16645

Das in § 105 Abs. 2 StPO geregelte Erfordernis, Zeugen zuzuziehen, gilt sowohl für die Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO als auch für die Durchsuchung bei anderen Personen nach § 103 StPO. Deshalb kommen die von der Durchsuchung nach § 103 StPO betroffenen Inhaber der Räume nicht selbst als Zeugen der Durchsuchung in Betracht. Ein Betroffener kann auf die Zuziehung von Zeugen rechtswirksam verzichten. Im Einzelfall kann von der Zuziehung von Zeugen auch dann abgesehen und die Durchsuchung durch Fotoaufnahmen dokumentiert werden, wenn sämtliche Inhaber der Wohnung dies ausdrücklich wünschen. Durchsicht im Sinne des § 110 StPO bedeutet Lesen des Inhalts.