OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1997
3 Ws 95/97
Normen:
StPO § 172 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 1997, 406

OLG Celle - Beschluß vom 16.04.1997 (3 Ws 95/97) - DRsp Nr. 1997/5799

OLG Celle, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 3 Ws 95/97

DRsp Nr. 1997/5799

»Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Sachverhaltsdarstellung nur durch Kenntnisnahme vom Inhalt mehrerer in die Antragsschrift einkopierter umfänglicher Schriftstücke, auf deren genauen und vollständigen Wortlaut es nicht ankommt, verständlich wird, ist unzulässig, weil er eine unstatthafte Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO darstellt.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Der gemäß § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar fristgerecht erhoben worden, entspricht jedoch nicht der gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlichen Form und ist daher unzulässig.