OLG Celle - Urteil vom 05.11.1996
3 Ss 140/96
Normen:
StGB § 113 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 87

OLG Celle - Urteil vom 05.11.1996 (3 Ss 140/96) - DRsp Nr. 1997/5806

OLG Celle, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 140/96

DRsp Nr. 1997/5806

»Bei einem Anfangsverdacht auf Handel mit im Munde verborgenen Betäubungsmitteln ist die Durchsuchung der Person einschließlich der Besichtigung der Mundhöhle durch Polizeibeamte - notfalls unter Anwendung körperlichen Zwanges - zum Auffinden von Beweismitteln und zur Verhinderung ihres Beiseiteschaffens durch Verschlucken rechtmäßig. Der Zuziehung eines Arztes bedarf es nicht, weil der Umfang der Suche den Einsatz medizinischer Mittel nicht erfordert.«

Normenkette:

StGB § 113 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15.-- DM verurteilt worden.