OLG Düsseldorf vom 07.06.1989
2 Ws 229-230/89
Normen:
StPO § 172 Abs.3 S.1, S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(452)123d
MDR 1989, 1123
NJW 1989, 3296

OLG Düsseldorf - 07.06.1989 (2 Ws 229-230/89) - DRsp Nr. 1992/7817

OLG Düsseldorf, vom 07.06.1989 - Aktenzeichen 2 Ws 229-230/89

DRsp Nr. 1992/7817

Der Senat hat den zu § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangenen Teil seiner Entscheidung in folgende Leitsätze zusammengefaßt:

»Beim Klageerzwingungsantrag muß der unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen. Das ist bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz »i. V. für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ...« nicht unbedingt gewährleistet.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs.3 S.1, S.2;

»... Rechtspr. und Lit. vertreten bereits für das Revisionsverfahren seit langem die Auffassung, daß immer dann, wenn erkennbar ist, daß ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung nicht als Unterbevollmächtigter des Verteidigers in eigener Verantwortung verfaßt, sondern den Verteidiger nur bei der Unterzeichnung eines von diesem allein verfaßten und verantworteten Schriftsatzes hat vertreten wollen, die Revision unzulässig ist (BGHSt 25, 272 [273]; BGH, NJW 1984, 2480 ..). Die eigenhändige Unterschrift soll dem Nachweis dienen, daß das Rechtsmittel von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozeßordnung befähigt und befugt ist, Prozeßhandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung eingelegt bzw. begründet wird. Diese Grundsätze gelten auch im Klageerzwingungsverfahren (so auch OLG Hamburg, MDR 1983, 780).«