»... Rechtspr. und Lit. vertreten bereits für das Revisionsverfahren seit langem die Auffassung, daß immer dann, wenn erkennbar ist, daß ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung nicht als Unterbevollmächtigter des Verteidigers in eigener Verantwortung verfaßt, sondern den Verteidiger nur bei der Unterzeichnung eines von diesem allein verfaßten und verantworteten Schriftsatzes hat vertreten wollen, die Revision unzulässig ist (BGHSt 25,
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