Ein Anspruch des Angekl. darauf, daß ihm wesentliche Teile der Akten durch einen Dolmetscher seiner Wahl auf Kosten der Staatskasse in eine ihm verständliche Sprache übersetzt werden, lasse sich Ä wie der Senat zunächst ausführt Ä nicht aus dem deutschen Verfahrensrecht herleiten. Denn danach habe ein Beschuldigter weder Anspruch auf Akteneinsicht noch könne er beanspruchen, daß ihm vom Gericht wesentliche Teile der Akten in Abschrift bzw. Ablichtung überlassen werden.
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