Der Senat zitiert folgende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zu der von den Eheleuten Ä beide befinden sich wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Mordes in verschiedenen Vollzugsanstalten in Untersuchungshaft Ä beantragten und vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnten Besuchszusammenführung:
»Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Besuch von Ehegatten auch Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.
Weder der BeschwF. noch seine mitangeklagte Ehefrau befinden sich wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Dieser Umstand schließt zwar nicht grundsätzlich die Versagung der Besuchsgenehmigung wegen Verdunkelungsgefahr aus, doch müßten die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Gefahr gegeben sein ..; daran fehlt es hier.
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