OLG Düsseldorf vom 27.07.1989
1 Ws 670/89
Normen:
GG Art. 6 Abs.1; StPO § 119 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(449)236a
JMBl NRW 1989, 227
NStZ 1989, 549
StV 1989, 538

OLG Düsseldorf - 27.07.1989 (1 Ws 670/89) - DRsp Nr. 1992/7806

OLG Düsseldorf, vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 670/89

DRsp Nr. 1992/7806

Entscheidung über die Auferlegung von Beschränkungen (Abs. 3) und die Versagung von Bequemlichkeiten (Abs. 4) im Untersuchungshaftvollzug: Gesichtspunkte für die Gestattung und Ermöglichung gegenseitiger Besuche von Ehegatten, die in verschiedenen Vollzugsanstalten einsitzen;

Normenkette:

GG Art. 6 Abs.1; StPO § 119 Abs.3;

Der Senat zitiert folgende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zu der von den Eheleuten Ä beide befinden sich wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Mordes in verschiedenen Vollzugsanstalten in Untersuchungshaft Ä beantragten und vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnten Besuchszusammenführung:

»Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Besuch von Ehegatten auch Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.

Weder der BeschwF. noch seine mitangeklagte Ehefrau befinden sich wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Dieser Umstand schließt zwar nicht grundsätzlich die Versagung der Besuchsgenehmigung wegen Verdunkelungsgefahr aus, doch müßten die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Gefahr gegeben sein ..; daran fehlt es hier.