OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.09.1989
1 Ws 788/89
Normen:
StPO § 116, § 116a, § 124 ;
Fundstellen:
NStZ 1990, 97

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.09.1989 (1 Ws 788/89) - DRsp Nr. 1995/8031

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.09.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 788/89

DRsp Nr. 1995/8031

1. »Der Beschuldigte, der gegen von ihm zu erbringende Sicherheitsleistung von dem Vollzug der U-Haft verschont wird, ist auch dann der Hinterleger, wenn er sich die Mittel für die Sicherheitsleistung von einem Dritten beschafft. Der Dritte braucht vor der Entscheidung über den Verfall der Sicherheit nicht gehört zu werden.« 2. Die Sicherheit verfällt nur, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren entzogen hat (§ 124 StPO). Dies ist nicht der Fall, wenn er zwar unter Verstoß gegen Haftverschonungsauflagen aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausreist, jedoch rechtzeitig zum Hauptverhandlungstermin wieder anwesend ist.

Normenkette:

StPO § 116, § 116a, § 124 ;
Fundstellen
NStZ 1990, 97