OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.12.1990 (1 Ws 1096/90) - DRsp Nr. 1995/8191
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.12.1990 - Aktenzeichen 1 Ws 1096/90
DRsp Nr. 1995/8191
»1. Bedient der Verteidiger sich bei der Ausübung seines Mandats prozessual zulässiger Mittel, so kommt seine Ausschließung wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung selbst dann nicht in Betracht, wenn er dadurch dazu beiträgt, daß der Hauptverhandlungstermin vertagt werden muß.2. Einer mündlichen Verhandlung i.S. des § 138d Abs. 1StPO bedarf es nicht, wenn die Ausschließung des Verteidigers schon im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Betracht kommt und durch eine mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist.«