OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.1997
1 Ws 120/97
Normen:
StGB § 266 ; StPO § 138a Abs. 1, § 138c Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 1228
MDR 1997, 699
StV 1997, 459
wistra 1997, 239

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.1997 (1 Ws 120/97) - DRsp Nr. 1997/4013

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 120/97

DRsp Nr. 1997/4013

»1. Zum erforderlichen Inhalt der gerichtlichen Vorlage zur Entscheidung über den Verteidigerausschluß. 2. Allein die Feststellung, daß der Rechtsanwalt auf seinem Konto eingegangene Fremdgelder nicht an seinen Mandanten weitergeleitet hat, belegt nicht die Erfüllung des Treuebruchstatbestandes im Sinne des § 266 StGB

Normenkette:

StGB § 266 ; StPO § 138a Abs. 1, § 138c Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Viersen hat den von seiner Ehefrau, der Rechtsanwältin S.M., vormals R., verteidigten Angeklagten am 26. April 1995 wegen Untreue in vier Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die Sache durch im Berufungshauptverhandlungstermin vom 15. Januar 1997 verkündeten Beschluß dem Senat gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Ausschließung der Verteidigerin des Angeklagten "wegen des dringenden Verdachts der Beteiligung an den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten der Untreue und des Betruges" vorgelegt. Die Vorlage ist unzulässig.

I.

Zur Begründung seiner Vorlage hat das Landgericht ausgeführt: