Das Amtsgericht Viersen hat den von seiner Ehefrau, der Rechtsanwältin S.M., vormals R., verteidigten Angeklagten am 26. April 1995 wegen Untreue in vier Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die Sache durch im Berufungshauptverhandlungstermin vom 15. Januar 1997 verkündeten Beschluß dem Senat gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Ausschließung der Verteidigerin des Angeklagten "wegen des dringenden Verdachts der Beteiligung an den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten der Untreue und des Betruges" vorgelegt. Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Zur Begründung seiner Vorlage hat das Landgericht ausgeführt:
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