OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.04.2000
1 Ws 263/00; 1 Ws 264/00
Normen:
StPO §§ 81 Abs. 1, § 304 Abs. 1, § 305 ;
Fundstellen:
StV 2001, 156
VRS 99, 123

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.04.2000 (1 Ws 263/00; 1 Ws 264/00) - DRsp Nr. 2000/7678

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 263/00; 1 Ws 264/00

DRsp Nr. 2000/7678

»Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten (auf seine Verhandlungsfähigkeit) durch das erkennende Gericht führt nicht zu einem Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit und rechtfertigt ihre Gleichstellung mit den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen nicht. Sie unterliegt daher als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde. Anders ist es, wenn zur Durchführung der Untersuchung der Angeklagte in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden soll, und zwar auch dann, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet.«

Normenkette:

StPO §§ 81 Abs. 1, § 304 Abs. 1, § 305 ;

Gründe: