OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.12.1989
2 Ws 582/89
Normen:
RiStBV Nr. 75 Abs. 4 ; StPO § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 111b, § 111c, § 111k;
Fundstellen:
MDR 1990, 567
NJW 1990, 723
NStZ 1990, 202
StV 1990, 345

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.12.1989 (2 Ws 582/89) - DRsp Nr. 1995/8058

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 2 Ws 582/89

DRsp Nr. 1995/8058

»1. Wird die Beschlagnahme eines beweglichen Gegenstandes aufgehoben, so ist dieser grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben. 2. Ansprüche Dritter auf den verwahrten Gegenstand, die der letzte Gewahrsamsinhaber nicht anerkennt und über die gerichtlich noch nicht entschieden ist, stehen der Rückgabe an diesen nicht entgegen. 3. Die Verwaltungsanweisung der Nr. 75 Abs. 4 RiStBV, Sachen einem Dritten bei Vorliegen eines offensichtlich begründeten Anspruchs herauszugeben oder bei Anhaltspunkten für die Berechtigung eines Dritten zuzulassen, ihm unter Bestimmung einer Frist Gelegenheit zum Nachweis seiner Berechtigung zu geben, ist rechtswidrig.«

Normenkette:

RiStBV Nr. 75 Abs. 4 ; StPO § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 111b, § 111c, § 111k;
Fundstellen
MDR 1990, 567
NJW 1990, 723
NStZ 1990, 202
StV 1990, 345