OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.09.2003 (III-2 Ws 176/03) - DRsp Nr. 2003/13479
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen III-2 Ws 176/03
DRsp Nr. 2003/13479
»1. Für die Anordnung der DNA - Identitätsfeststellung ist vor Erhebung der Anklage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig: im Übrigen ist das erkennende Gericht zur Entscheidung berufen.2. Wechselt während eines Verfahrens (wegen eingetretener Rechtskraft) die Zuständigkeit zum Erlass der Anordnung, so führt dies auch zum Wechsel der zugeordneten Rechtsmittelinstanz.«