OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.03.1996 (2 Ws 86/96) - DRsp Nr. 1996/29630
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 86/96
DRsp Nr. 1996/29630
»1. Die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache nehmen mit Dauer der Untersuchungshaft zu.2. Die Überlastung des Gerichts stellt nur dann einen wichtigen Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate dar, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war.3. Angesichts der Pflicht, für eine zügige Erledigung von Haftsachen zu sorgen, stellt Urlaub von Richtern oder ihre Teilnahme an Tagungen grundsätzlich jedenfalls dann keinen wichtigen Grund i.S.v. § 121StPO dar, wenn dadurch unter Verzicht auf Vertreter für einen nicht unerheblichen Zeitraum praktisch, was Hauptverhandlungen anbelangt, Gerichtsferien entstehen.«