OLG Hamburg - Beschluß vom 22.02.1994 (1 Ws 40/94) - DRsp Nr. 1994/10003
OLG Hamburg, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 40/94
DRsp Nr. 1994/10003
»1. Die gegen den Bestand eines Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn dessen Vollzug ausgesetzt worden ist (Bestätigung von OLG Hamburg MDR 1981, 339).2. Der § 117 Abs. 2StPO zu entnehmende allgemeine Grundsatz, daß allein die jeweils zuletzt ergangene Haftentscheidung angefochten werden kann, greift dann nicht ein, wenn mit einer später ergangenen Entscheidung nicht über den Bestand des Haftbefehls entschieden worden ist (Fortführung von HansOLG Hamburg MDR 1984, 72).3. Die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses ist einer Anfechtung im Wege der weiteren Beschwerde entzogen.«