OLG Karlsruhe, vom 26.04.1983 - Aktenzeichen 2 Ws 85/83
DRsp Nr. 1997/1340
a. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 81 Abs. 1StPO die vorherige Anhörung eines Sachverständigen über die Unerläßlichkeit der stationären Aufnahme voraus.b. Die Stellungnahme des Sachverständigen entspricht nur dann den Anforderungen des § 81 Abs. 1StPO, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat.c. Eine bloße Beurteilung aufgrund der Aktenlage ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig; aus der Stellungnahme des Sachverständigen muß dann aber hervorgehen, inwiefern eine derartige Ausnahme vorgelegen hat.d. Die Verteidigung muß zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen Stellung nehmen können.