OLG Karlsruhe vom 26.04.1983
2 Ws 85/83
Normen:
StPO § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 72

OLG Karlsruhe - 26.04.1983 (2 Ws 85/83) - DRsp Nr. 1997/1340

OLG Karlsruhe, vom 26.04.1983 - Aktenzeichen 2 Ws 85/83

DRsp Nr. 1997/1340

a. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 81 Abs. 1 StPO die vorherige Anhörung eines Sachverständigen über die Unerläßlichkeit der stationären Aufnahme voraus. b. Die Stellungnahme des Sachverständigen entspricht nur dann den Anforderungen des § 81 Abs. 1 StPO, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat. c. Eine bloße Beurteilung aufgrund der Aktenlage ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig; aus der Stellungnahme des Sachverständigen muß dann aber hervorgehen, inwiefern eine derartige Ausnahme vorgelegen hat. d. Die Verteidigung muß zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen Stellung nehmen können.

Normenkette:

StPO § 81 Abs. 1 ;

Hinweise:

Ebenso (zu b.) OLG Celle, MDR 1992, 176 = NStZ 1991, 598.