Die AntrSt. stellte gegen den Beschuld., den Hausarzt ihrer verstorbenen Schwester, Strafantrag wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), weil dieser dem Neffen der Verstorbenen eine ärztliche Bescheinigung übergeben hatte, in der das Krankheitsbild und die Medikation der Verstorbenen beschrieben waren. Die StA stellte das Verfahren ein. Die Beschwerde der AntrSt. und ihr Antrag auf gerichtl. Entscheidung gemäß § 172 StPO blieben ohne Erfolg.
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