OLG Hamm vom 06.02.1986
6 Ws 9/86
Normen:
StGB § 203 ; StPO § 172 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(452)114d
MDR 1986, 606
NStZ 1986, 327

OLG Hamm - 06.02.1986 (6 Ws 9/86) - DRsp Nr. 1992/8989

OLG Hamm, vom 06.02.1986 - Aktenzeichen 6 Ws 9/86

DRsp Nr. 1992/8989

d. Verletzter im Sinne dieser Vorschrift und somit zur Klageerzwingung berechtigt ist im Falle der Verletzung von Privatgeheimnissen eines Verstorbenen (§ 203 StGB) nicht ein Ä möglicherweise als Erbe berufener Ä naher Verwandter des Verstorbenen (hier: Schwester).

Normenkette:

StGB § 203 ; StPO § 172 Abs.2 S.1;

Die AntrSt. stellte gegen den Beschuld., den Hausarzt ihrer verstorbenen Schwester, Strafantrag wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), weil dieser dem Neffen der Verstorbenen eine ärztliche Bescheinigung übergeben hatte, in der das Krankheitsbild und die Medikation der Verstorbenen beschrieben waren. Die StA stellte das Verfahren ein. Die Beschwerde der AntrSt. und ihr Antrag auf gerichtl. Entscheidung gemäß § 172 StPO blieben ohne Erfolg.