OLG Hamm vom 10.12.1986
4 Ss 1434/86
Normen:
StPO § 140 ;
Fundstellen:
MDR 1988, 340
NStE Nr. 6 zu § 140 StPO
StV 1987, 192

OLG Hamm - 10.12.1986 (4 Ss 1434/86) - DRsp Nr. 1996/17228

OLG Hamm, vom 10.12.1986 - Aktenzeichen 4 Ss 1434/86

DRsp Nr. 1996/17228

Steht die Schuldfähigkeit des Angeklagten in Frage und wurde insoweit die Begutachtung durch einen Sachverständigen veranlaßt, so ist in aller Regel die Beiordnung eines Verteidigers zu beschließen. Dies gilt um so mehr, wenn der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig war oder nicht, vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abhängig macht. Dann ist zur sachgerechten Verteidigung Akteneinsicht erforderlich.

Normenkette:

StPO § 140 ;
Fundstellen
MDR 1988, 340
NStE Nr. 6 zu § 140 StPO
StV 1987, 192