OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2002
2 Ws 27/02
Normen:
StPO § 112 ;
Fundstellen:
StV 2002, 205
wistra 2002, 236
Vorinstanzen:
AG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Gs 498/01

OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2002 (2 Ws 27/02) - DRsp Nr. 2002/2892

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 27/02

DRsp Nr. 2002/2892

»Die Verdunkelungsgefahr im Sinn von § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO lässt sich nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ableiten. Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann. Dazu ist eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.«

Normenkette:

StPO § 112 ;

Gründe:

I.

Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Bochum vorgeworfen, in der Zeit von 1996 bis 2001 Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer in Höhe von rund 800.000 DM hinterzogen zu haben. Der Beschuldigte soll dazu seine Besteuerungsunterlagen manipuliert haben. Dazu soll er mit einem EDV-Programm die Monatsumsätze seines Taxiunternehmens nach unten reduziert und die Kilometerstände der Fahrzeuge seines Betriebes mittels eines Tachometermanipulationsgerätes zurückgestellt haben.