OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1997
1 Ws 173/97
Normen:
StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 566

OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1997 (1 Ws 173/97) - DRsp Nr. 1998/346

OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 173/97

DRsp Nr. 1998/346

Bei einem PC ohne Disketten- und CD-ROM-Laufwerk kann nicht von einer generellen Gefährdung des Haftzwecks oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgegangen werden, da ein unkontrollierter Datenaustausch praktisch ausgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, dann, wenn der Gefangene den PC bereits seit längerem in seinem Besitz hat und sich für die Verteidigung in seinem Strafverfahren darauf verlassen hat.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung Böttger, NStZ 1997, 567

Fundstellen
NStZ 1997, 566