OLG Hamm - Beschluß vom 10.06.1997 (1 Ws 173/97) - DRsp Nr. 1998/346
OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 173/97
DRsp Nr. 1998/346
Bei einem PC ohne Disketten- und CD-ROM-Laufwerk kann nicht von einer generellen Gefährdung des Haftzwecks oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgegangen werden, da ein unkontrollierter Datenaustausch praktisch ausgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, dann, wenn der Gefangene den PC bereits seit längerem in seinem Besitz hat und sich für die Verteidigung in seinem Strafverfahren darauf verlassen hat.