OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995
3 Ws 540/95
Normen:
JGG § 71 Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 1 und 2 ; StPO § 112 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StV 1996, 275

OLG Hamm - Beschluß vom 12.10.1995 (3 Ws 540/95) - DRsp Nr. 1996/22225

OLG Hamm, Beschluß vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 3 Ws 540/95

DRsp Nr. 1996/22225

»1. Bei der Verhängung von Untersuchungshaft gegen jugendliche Straftäter ist nach dem die Neuregelung des § 72 JGG beherrschenden Subsidiaritätsprinzip eine restriktive Auslegung der gesetzlichen Bestimmung über den Haftgrund geboten. 2. Nächtliches Herumtreiben eines Jugendlichen rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dieser habe keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 2 JGG. 3. Die Feststellung von Fluchtgefahr verlangt die Berücksichtigung der regelmäßig regelmäßig geringen Handlungskompetenz Jugendlicher im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. 4. Das Subsidiaritätsprinzip ist auch bei der Bewertung des Gewichts der Anlaßtat für die Sicherungshaft gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO zu berücksichtigen und gebietet insoweit ebenfalls eine restriktive Auslegung.«

Normenkette:

JGG § 71 Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 1 und 2 ; StPO § 112 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: