OLG Hamm - Beschluß vom 15.04.1998
4 Ws 204/98
Normen:
StPO §§ 112, 120 ;
Fundstellen:
StV 1998, 553

OLG Hamm - Beschluß vom 15.04.1998 (4 Ws 204/98) - DRsp Nr. 1999/2620

OLG Hamm, Beschluß vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 4 Ws 204/98

DRsp Nr. 1999/2620

1. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der Angeklagte bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bereits neun Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und mit einer alsbaldigen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht zu rechnen ist. 2. Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft hat außer Betracht zu bleiben, daß in anderer Sache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ansteht. Denn bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist.

Normenkette:

StPO §§ 112, 120 ;
Fundstellen
StV 1998, 553