OLG Hamm - Beschluß vom 15.10.1998 (2 Ws 474/98) - DRsp Nr. 1999/7083
OLG Hamm, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 474/98
DRsp Nr. 1999/7083
»Eine hohe Straferwartung allein kann Fluchtgefahr i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2StPO grundsätzlich allein nicht begründen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben.«