OLG Hamm - Beschluß vom 16.05.1995
1 VAs 85/95
Normen:
NWDSG § 16 Abs. 1 lit. c; RiStBV Nr. 185 ; StPO § 147 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 11

OLG Hamm - Beschluß vom 16.05.1995 (1 VAs 85/95) - DRsp Nr. 1996/22238

OLG Hamm, Beschluß vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 1 VAs 85/95

DRsp Nr. 1996/22238

»Akteneinsicht durch Dritte, die nicht Verletzte i.S. der Strafprozeßordnung sind, kommt nach § 16 Abs. 1 lit. c NWDSG in Betracht.«

Normenkette:

NWDSG § 16 Abs. 1 lit. c; RiStBV Nr. 185 ; StPO § 147 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führte gegen den als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätigen Antragsteller wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall sowie tateinheitlich der Verletzung der Berichtspflicht eines Abschlußprüfers ein Ermittlungsverfahren (6 Js 103/94; C 6 Js 415/92). Die entsprechende Tat soll er u.a; im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma ... in der Zeit von Januar 1985 bis Mai 1994 begangen haben. Der Antragsteller, der die ... in den Jahren 1985 bis 1987 selbständig prüfte, wurde 1988 einer von sieben Geschäftsführern der ... Diese war in den Folgejahren unter Mitwirkung des Antragstellers als Abschlußprüferin für die ... tätig. Seit 1990 ist die ... eine Tochtergesellschaft der ..., an der der Antragsteller als Partner beteiligt ist. Im Rahmen des gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahrens wurden im Juni und August 1994 seine Geschäftsräume durchsucht und zahlreiche bei der Durchsuchung sichergestellte Unterlagen beschlagnahmt. Der Antragsteller befindet sich aufgrund der Haftbefehle vom 25.08.1994 bzw. 08.02. 1995 seit dem 30.08.1994 in Untersuchungshaft.