OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2009
3 Ws 86/09
Normen:
JGG § 72 Abs. 1 S. 3; StPO § 121; StPO § 122;
Fundstellen:
NStZ 2010, 281
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Gs 4743/08

OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2009 (3 Ws 86/09) - DRsp Nr. 2009/8232

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ws 86/09

DRsp Nr. 2009/8232

Aufhebung eines Haftbefehls wegen fehlender Ausführungen zu einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe und zur Verhältnismäßigkeit) Die Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG kann im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO nur die Aufhebung der Haftanordnung zur Folge haben.

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.09.2008 (9 Gs 4743/08) und der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27.02.2009 (3 KLs 5/09 AK 2/09) - soweit er die Haftfortdauer anordnet - werden aufgehoben.

Normenkette:

JGG § 72 Abs. 1 S. 3; StPO § 121; StPO § 122;

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 14.09.2008 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.09.2008 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit dem genannten Haftbefehl wird ihm vorgeworfen,

"am 14.09.2008 in Q

als Jugendlicher mit Verantwortungsreife einen anderen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein.

Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Am 14.09.2008 stach der alkoholisierte Beschuldigte auf dem Balkon in der Wohnung C-Straße in Q mit mindestens einem Messerstich auf den geschädigten Andrej I ein, wobei er den Tod des Geschädigten in Kauf nahm. Der Stich traf den Geschädigten direkt ins Herz, woraufhin der Geschädigte verblutete.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht nach §§ 212 StGB, 1, 3ff. JGG.