OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1998
2 Ws 481/98
Normen:
StPO § 138a;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 50
wistra 1999, 117

OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1998 (2 Ws 481/98) - DRsp Nr. 1999/5377

OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 481/98

DRsp Nr. 1999/5377

»1. Die Vorlage der Sache an das OLG gem. §§ 138a ff. StPO zum Zweck des Verteidigerausschlusses muß ihrem Inhalt nach bestimmten Mindestanforderungen genügen. Sie muß neben den Beweismitteln mindestens die objektiven und subjektiven Tatsachen ergeben, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das den Ausschluß rechtfertigende Verhalten des Verteidigers ergeben soll. 2. Zur Begründung der Vorlage darf nicht auf Anlagen Bezug genommen werden. 3. Eine mündliche Verhandlung über den Ausschluß ist nicht erforderlich, wenn schon der Vorlagebeschluß unzulässig ist.«

Normenkette:

StPO § 138a;
Fundstellen
NStZ-RR 1999, 50
wistra 1999, 117