OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1995
1 VAs 104/94
Normen:
EGGVG § 23 ; StPO § 147 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1995, 571

OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1995 (1 VAs 104/94) - DRsp Nr. 1996/4162

OLG Hamm, Beschluß vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 1 VAs 104/94

DRsp Nr. 1996/4162

Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten Akteneinsicht nach § 147 Abs. 3 StPO zu gewähren, hat aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung auf den Rechtskreis des Betroffenen Regelungscharakter und stellt eine nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbare Maßnahme dar. Dabei umfaßt das Einsichtsrecht gem. § 147 Abs. 3 StPO alle Vernehmungsprotokolle des nunmehr Beschuldigten, welche im Verlauf eines Verfahrens entstanden sind, auch wenn er zunächst als Zeuge vernommen wurde.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; StPO § 147 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Betroffene, gegen den ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bonn (92 Js 875/94) anhängig ist, Akteneinsicht nach § 147 Abs. 3 StPO. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, seine Eltern getötet zu haben. Der Betroffene erstattete am 16. August 1994 bei der Polizei bezüglich seiner Eltern eine Vermißtenanzeige, da diese am 13. Juli 1994 zum letzten Male lebend gesehen worden waren. Er schloß hierbei ein Verbrechen nicht aus, da seine Eltern vermögend seien.