OLG Hamm - Beschluß vom 21.04.1998
2 BL 62/98
Normen:
StPO §§ 121, 115 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 277
StV 1998, 555
StraFo 1998, 242

OLG Hamm - Beschluß vom 21.04.1998 (2 BL 62/98) - DRsp Nr. 1998/17685

OLG Hamm, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 2 BL 62/98

DRsp Nr. 1998/17685

»Der Begriff "derselben Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO ist so zu verstehen, daß ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dies gilt auch, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, ohne daß es auf eine Verbindung der Verfahren oder eine solche Möglichkeit ankommt. Auch ein erweiterter Haftbefehl kann dem Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis gebracht werden, sondern muß entsprechend § 115 StPO verkündet werden.«

Normenkette:

StPO §§ 121, 115 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1998, 277
StV 1998, 555
StraFo 1998, 242