OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.04.2001
3 Ws 31/01
Normen:
StPO § 112 a Abs. 1 Nr. 2 § 114 Abs. 2 § 120 Abs. 1 § 125 § 126 § 132 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2002, 147
wistra 2002, 79
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Qs 1/01
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 41 Gs 2464/00

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.04.2001 (3 Ws 31/01) - DRsp Nr. 2002/288

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 31/01

DRsp Nr. 2002/288

»1. Der Haftbefehl hat aufgrund seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion den Tatvorwurf so genau darzustellen, dass der Beschuldigte dessen Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhaltes steigen mit fortschreitender Dauer des Bestehens des - wenn auch nicht vollzogenen - Haftbefehls. 2. Das Beschwerdegericht kann die Ersetzung eines den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht genügenden Haftbefehls durch einen ordnungsgemäßen Haftbefehl jedenfalls dann dem nach §§ 125, 126 StPO zuständigen Gericht überlassen, wenn der (rechtsfehlerhafte) Haftbefehl nicht vollzogen wird. 3. Wird dem Beschuldigten die Vornahme von Betrugstaten im Rahmen eines professionellen Betrugssystem vorgeworfen, besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Geschäftsräume des Beschuldigten geschlossen sind, dem Beschuldigten die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit untersagt worden ist und zur Fortsetzung der Betrugsstraftaten erhebliche sachliche und personelle Mittel erforderlich sind, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen. 4. Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes nach § 132 a Abs. 1 StPO ist nur unter strikter Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter statthaft.«