OLG Koblenz - Beschluß vom 11.07.1997
1 Ws 313/97
Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 1 ; StPO § 367 Abs. 1 ; GVG § 140a;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 18

OLG Koblenz - Beschluß vom 11.07.1997 (1 Ws 313/97) - DRsp Nr. 1998/2799

OLG Koblenz, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 313/97

DRsp Nr. 1998/2799

»Hat ein Strafverfahren mehrere Instanzen durchlaufen, muß sich der Wiederaufnahmeantrag gegen das Urteil richten, das den Schuldspruch enthält. Eine Verbindung mehrerer gleichgelagerter Verfahren mit dem Ziel, sie aufgrund Sachzusammenhangs bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig zu machen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 StGB), ist im Wiederaufnahmeverfahren unzulässig (Fortführung von Senat, NStZ-RR 1997, 111).«

Normenkette:

BVerfGG § 79 Abs. 1 ; StPO § 367 Abs. 1 ; GVG § 140a;

Gründe:

I.

Die Angeklagten wurden durch den Strafrichter des Amtsgerichts Simmern am 27. Mai 1988 wegen gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Auf die auf den Strafausspruch beschränkten Berufungen der Angeklagten W., P. und G. ermäßigte die kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch Urteil vom 17. Oktober 1988 die Geldstrafen jeweils auf 20 Tagessätze. Auf das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten W. setzte die Strafkammer auch für diesen die Geldstrafe auf 20 Tagessätze herab und verwarf dessen weitergehende Berufung als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig.