OLG Koblenz - Beschluß vom 28.11.1985 (1 Ws 783/85) - DRsp Nr. 1996/4731
OLG Koblenz, Beschluß vom 28.11.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 783/85
DRsp Nr. 1996/4731
»1. Zwar kann eine Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen einer Haftbeschwerde die Sache in analoger Anwendung des § 209 i.V. mit § 209aStPO an eine allgemeine Strafkammer mit bindender Wirkung zur Entscheidung über die Haftbeschwerde abgeben. Dieser Abgabebeschluß unterliegt aber im Wege der weiteren Haftbeschwerde gegen die Entscheidung der allgemeinen Strafkammer der Überprüfung durch den Strafsenat. Dieser hat auch zu prüfen, ob die angefochtene Haftentscheidung der allgemeinen Strafkammer von dem "gesetzlichen Richter" erlassen worden ist.2. Zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 Nr. 6GVG wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und der Verletzung des Dienstgeheimnisses.«