1. Der Vollzugsplan selbst ist nicht im Verfahren nach § 109StVollzG anfechtbar, da er nur einen - abänderbaren - Plan für die Vollzugsgestaltung darstellt, aufgrunddessen die einzelnen Behandlungsmaßnahmen künftig getroffen werden sollen und somit selbst keine "Maßnahme" im Sinne des § 109StVollzG darstellt.2. Sieht der Vollzugsplan jedoch vorerst keinen Urlaub und Ausgang vor, nachdem dem Gefangenen diese Vollzugslockerungen in einer anderen JVA bereits gewährt worden waren, so ist er hierdurch in einen Rechten gemäß § 109 Abs. 2StVollzG verletzt.