OLG Koblenz - Beschluß vom 30.06.1995
1 Ws 322/95
Normen:
StPO § 100a, § 100b, § 147, § 305 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 1995, 611

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.06.1995 (1 Ws 322/95) - DRsp Nr. 1996/4186

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 322/95

DRsp Nr. 1996/4186

1. Eine Entscheidung, durch die während laufender Hauptverhandlung ein Antrag der Verteidigung abgelehnt worden ist, sämtliche in einer fremden Sprache geführten Telefongespräche, die im Zuge einer Telefonüberwachung aufgezeichnet worden sind, übersetzen zu lassen, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da sie sich der Sache nach auf Umfang und Gegenstand der Beweisaufnahme bezieht und damit der Urteilsfindung i.S. des § 305 S. 1 StPO vorausgeht. 2. Ein Anspruch des Angeklagten und seiner Verteidiger, sämtliche im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichneten, in fremden Sprachen geführten Telefongespräche in Übersetzung zur Verfügung gestellt zu bekommen, besteht nicht.

Normenkette:

StPO § 100a, § 100b, § 147, § 305 S. 1;

Gründe: