OLG Koblenz - Urteil vom 16.06.1983
1 Ss 229/83
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 2 ; StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/150
MDR 1983, 987
NJW 1984, 810 (Ls)
NStZ 1984, 31
OLGSt BtMG § 30 Nr. 3

OLG Koblenz - Urteil vom 16.06.1983 (1 Ss 229/83) - DRsp Nr. 1994/150

OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 229/83

DRsp Nr. 1994/150

1. Teilmengen können bei fortgesetzter Einfuhr und fortgesetztem Besitz von Betäubungsmitteln zusammengerechnet werden, wenn sie an Dritte abgegeben werden. 2. Dient der fortgesetzte Erwerb dem Eigenverbrauch, kommt es darauf an, ob die Teilmengen beim Einführenden zu einem einheitlichen Vorrat zusammengeflossen sind, oder ob der Neuerwerb erst stattfand, wenn der jeweilige Bestand aufgebraucht war.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 2 ; StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 56 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht B. hat den Angeklagten wegen forgesetzter Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeuge mit einer Sperrfrist von 1 Jahren entzogen und an sichergestellten Gegenständen 32 g Haschisch, eine kleine Blechdose mit Haschischanhaftungen und eine Streichholzschachtel mit 2 Stück Haschisch (ca. 3 g) eingezogen.