OLG Köln - Beschluss vom 01.10.2020
2 Ws 534/20

OLG Köln - Beschluss vom 01.10.2020 (2 Ws 534/20) - DRsp Nr. 2020/16847

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 534/20

DRsp Nr. 2020/16847

Tenor

Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbeschluss vom 27.11.2019 wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 83 Abs. 4 a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)) eine Geldbuße von ... € festgesetzt (Bl. 49 ff.). Auf den Einspruch der Betroffenen hat der Bundesbeauftragte den Bußgeldbescheid nach Prüfung aufrechterhalten und das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bonn übersandt (Bl. 67 f.). Die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren dem Landgericht Bonn - Kammer für Bußgeldsachen - mit dem Antrag vorgelegt, wie aus dem Bußgeldbeschluss ersichtlich zu erkennen (Bl. 69 f.).