OLG Köln - Beschluß vom 08.05.1998
2 Ws 229/98
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
StV 1999, 37

OLG Köln - Beschluß vom 08.05.1998 (2 Ws 229/98) - DRsp Nr. 1999/7105

OLG Köln, Beschluß vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 229/98

DRsp Nr. 1999/7105

1. Für die Annahme der Verdunkelungsgefahr reicht nicht aus, daß der Beschuldigte jegliche Tatbeteiligung bestreitet und sich weigert, unbekannte Personen zu benennen. 2. Die Annahme der Verdunkelungsgefahr setzt konkrete Anhaltspunkte für die Annahme voraus, daß der Beschuldigte Verdunklungshandlungen begehen wird. Zwar mag dies bei bestimmten Berufs- und Bandenverbrechen auf der Hand liegen, jedoch gilt dies nur, wenn die gesamte Lebensführung derart auf systematische Verheimlichung, Täuschung, Drohung und Gewaltanwendung ausgerichtet ist.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
StV 1999, 37