OLG Köln - Beschluß vom 09.01.1996
1 Ws 1/96
Normen:
StGB § 243 ; StPO § 112a;
Fundstellen:
StV 1996, 158

OLG Köln - Beschluß vom 09.01.1996 (1 Ws 1/96) - DRsp Nr. 1996/22465

OLG Köln, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 1/96

DRsp Nr. 1996/22465

Bei Straftaten nach §§ 242, 243 StGB kommt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad der Anlaßtat in Betracht. Bei wiederholter Begehung muß jede einzelne Tat den erforderlichen Schweregrad aufweisen. Von dem erforderlichen Schweregrad kann bei Einbrüchen in PKW, bei denen Autoradios oder Autotelefone entwendet wurden, nicht ausgegangen werden.

Normenkette:

StGB § 243 ; StPO § 112a;

Gründe:

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie weitere Beschwerde des Angeklagten (§ 310 Abs. 1 StPO) hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Haftbefehl aufzuheben.

Zwar ist der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil des Schöffengerichts Köln vom 31. August 1995 ergibt, der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Es fehlt jedoch an einem Haftgrund.