I.
Die Angeklagte befindet sich wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 13. Juni 1996 Anklage erhoben.
In einem Haftprüfungstermin vom 1. Juli 1996 hat die Strafkammer den Antrag auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurückgewiesen und Haftfortdauer angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Haftbeschwerde der Angeklagten gemäß Verteidigerschriftsatz vom 2. August 1996 (bei dem Landgericht Aachen am 7. August 1996 eingegangen und dem Senat am 2. September 1996 vorgelegt).
II.
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