OLG Köln - Beschluß vom 10.09.1996
2 Ws 457/96
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 186
StV 1997, 27

OLG Köln - Beschluß vom 10.09.1996 (2 Ws 457/96) - DRsp Nr. 1997/949

OLG Köln, Beschluß vom 10.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 457/96

DRsp Nr. 1997/949

»Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt voraus, daß aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Beschuldigte werde aktiv und prozeßordnungswidrig auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken. Der Umstand, daß er sich seinerzeit von einem Mitbeschuldigten in seinem Aussageverhalten hat beeinflussen lassen, rechtfertigt die Anordnung der Untersuchungshaft nicht.«

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Angeklagte befindet sich wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz seit dem 24. April 1996 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Geilenkirchen vom selben Tage, der - ebenso wie bei der Mitangeklagten P. v. R. - auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt ist.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 13. Juni 1996 Anklage erhoben.

In einem Haftprüfungstermin vom 1. Juli 1996 hat die Strafkammer den Antrag auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurückgewiesen und Haftfortdauer angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Haftbeschwerde der Angeklagten gemäß Verteidigerschriftsatz vom 2. August 1996 (bei dem Landgericht Aachen am 7. August 1996 eingegangen und dem Senat am 2. September 1996 vorgelegt).

II.