OLG Köln - Beschluß vom 13.03.1998
2 Ws 115/98
Normen:
StPO §§ 112, 147 ;
Fundstellen:
StV 1998, 269

OLG Köln - Beschluß vom 13.03.1998 (2 Ws 115/98) - DRsp Nr. 1998/10150

OLG Köln, Beschluß vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 115/98

DRsp Nr. 1998/10150

1. Auch bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl darf die Entscheidung über seine Fortdauer nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die der Beschuldigte infolge der Versagung von Akteneinsicht und der Nichtüberlassung wenigstens des Haftbefehls nicht kennt, wenn die weiteren Ermittlungen durch die Bekanntgabe des Inhalts des Haftbefehls nicht gefährdet sind. 2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht nicht, wenn der Beschuldigte im Ausland ansässig ist und sich nicht aufgrund des Ermittlungsverfahrens von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt dorthin abgesetzt und sich dadurch dem Verfahren entzogen hat.