OLG Köln - Beschluß vom 14.03.1997
2 Ws 130/97
Normen:
StPO § 112a;
Fundstellen:
StraFo 1997, 150

OLG Köln - Beschluß vom 14.03.1997 (2 Ws 130/97) - DRsp Nr. 1997/5885

OLG Köln, Beschluß vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 130/97

DRsp Nr. 1997/5885

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann durch Weisungen (hier: Kontaktverbot mit Kindern auf einem Reiterhof) aber auch durch die Leistung einer Sicherheit soweit herabgemindert werden, daß ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden kann. Denn der drohende Verlust der Sicherheit kann den Beschuldigten zusätzlich motivieren, von Wiederholungshandlungen Abstand zu nehmen.

Normenkette:

StPO § 112a;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich in dieser Sache seit dem 08. Februar 1997 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom selben Tage in Untersuchungshaft. Er wird des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unter 14 Jahren in 15 Fällen beschuldigt. Die unter dem 11. Februar 1997 eingelegte Haftbeschwerde ist von der 2. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 19. Februar 1997 verworfen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 26. Februar 1997 eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten.

II.