I.
Der am 17. Juli 1995 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 18. Juli 1995 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom selben Tag in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, am 17. Juli 1995 in Leverkusen versucht zu haben, den G. K. zu töten, ohne Mörder zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. November 1995 die öffentliche Klage erhoben.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 18. Juli 1995 ist außer Vollzug zu setzen.
1.
Zwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis auf Grund der in der Anklageschrift näher bezeichneten Beweismittel, insbesondere auf Grund der Aussage des unbeteiligten Zeugen R. dringend verdächtig.
Es besteht auch der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.
Es bedarf jedoch seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.
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