OLG Köln - Beschluß vom 16.01.1996
HEs 266/95-314
Normen:
StPO § 112 Abs. 2, Abs. 3, § 116 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 1686
NStZ 1996, 403

OLG Köln - Beschluß vom 16.01.1996 (HEs 266/95-314) - DRsp Nr. 1996/22462

OLG Köln, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen HEs 266/95-314

DRsp Nr. 1996/22462

Auch i.S. des § 112 Abs. 3 StPO liegt keine Fluchtgefahr vor, wenn eine Flucht des Angeschuldigten ausgeschlossen werden kann, weil er 60 Jahre alt, zu 60% schwerbehindert und nicht ersichtlich ist, wohin er flüchten sollte oder könnte.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2, Abs. 3, § 116 ;

Gründe:

I.

Der am 17. Juli 1995 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 18. Juli 1995 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom selben Tag in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, am 17. Juli 1995 in Leverkusen versucht zu haben, den G. K. zu töten, ohne Mörder zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. November 1995 die öffentliche Klage erhoben.

II.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 18. Juli 1995 ist außer Vollzug zu setzen.

1.

Zwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis auf Grund der in der Anklageschrift näher bezeichneten Beweismittel, insbesondere auf Grund der Aussage des unbeteiligten Zeugen R. dringend verdächtig.

Es besteht auch der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.

Es bedarf jedoch seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

a)