OLG Köln - Beschluß vom 21.07.1995
1 Ws 23/95
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, § 112a;
Fundstellen:
StV 1995, 475

OLG Köln - Beschluß vom 21.07.1995 (1 Ws 23/95) - DRsp Nr. 1995/8277

OLG Köln, Beschluß vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 23/95

DRsp Nr. 1995/8277

1. Eine Verbüßungsdauer von noch ca. drei Jahren schafft nach aller Erfahrung einen nicht unbeträchtlichen Fluchtanreiz, jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zur Zeit arbeitslos ist und nicht über Bindungen auf beruflicher Ebene verfügt. Dabei sind allerdings auch sämtliche anderen Lebensumstände in Betracht zu ziehen. 2. Eine Straftat nach § 243 StGB darf nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad als Anlaßtat für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr eingestuft werden.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, § 112a;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.Juni1995 ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO) und begründet.