OLG Köln - Beschluß vom 21.07.1995 (1 Ws 23/95) - DRsp Nr. 1995/8277
OLG Köln, Beschluß vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 23/95
DRsp Nr. 1995/8277
1. Eine Verbüßungsdauer von noch ca. drei Jahren schafft nach aller Erfahrung einen nicht unbeträchtlichen Fluchtanreiz, jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zur Zeit arbeitslos ist und nicht über Bindungen auf beruflicher Ebene verfügt. Dabei sind allerdings auch sämtliche anderen Lebensumstände in Betracht zu ziehen.2. Eine Straftat nach § 243StGB darf nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad als Anlaßtat für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr eingestuft werden.