OLG München - Beschluß vom 15.12.1997 (3 Ws 896/97) - DRsp Nr. 1998/10155
OLG München, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 3 Ws 896/97
DRsp Nr. 1998/10155
1. Ein dringender Tatverdacht ist nicht gegeben, wenn das Strafverfahren mangels Geltung des deutschen Strafrechts nicht durchgeführt werden kann.2. Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2StGB setzt voraus, daß feststeht, daß der Beschuldigte nicht ausgeliefert werden kann.