I.
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache seit 10.8.1995 in Untersuchungshaft, seit 7.12.1995 aufgrund des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 6.12.1995. Er wird darin beschuldigt, sieben sachlich zusammentreffende Vergehen der Bestechlichkeit, zwei Vergehen des Betrugs sowie Steuerdelikte begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten des Schuldvorwurfs wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 20.12.1995 verwarf das Landgericht München I die bei der Eröffnung des Haftbefehls eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Außervollzugsetzung des Haftbefehls begehrt wird und der das Landgericht mit Beschluß vom 2.1.1996 nicht abhalf.
II.
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