OLG München - Beschluß vom 25.01.1996
2 Ws 37/96
Normen:
StPO § 112 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 941
NStZ 1996, 403
StV 1996, 439

OLG München - Beschluß vom 25.01.1996 (2 Ws 37/96) - DRsp Nr. 1996/22512

OLG München, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 37/96

DRsp Nr. 1996/22512

Eine günstige Ausgangslage für Verdunkelungshandlungen genügt für die Annahme von Verdunkelungsgefahr nicht. Hinzukommen muß die tatsachengestützte Mutmaßung, der Beschuldigte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen. Daher reicht es zur Begründung der Verdunkelungsgefahr nicht aus, daß die dem Beschuldigten angelasteten Straftaten zu einem Deliktskreis gehören, bei dem generell der dringende Verdacht der unlauteren Einwirkung auf Beweismittel gegeben ist.

Normenkette:

StPO § 112 ;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache seit 10.8.1995 in Untersuchungshaft, seit 7.12.1995 aufgrund des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 6.12.1995. Er wird darin beschuldigt, sieben sachlich zusammentreffende Vergehen der Bestechlichkeit, zwei Vergehen des Betrugs sowie Steuerdelikte begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten des Schuldvorwurfs wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.

Durch Beschluß vom 20.12.1995 verwarf das Landgericht München I die bei der Eröffnung des Haftbefehls eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Außervollzugsetzung des Haftbefehls begehrt wird und der das Landgericht mit Beschluß vom 2.1.1996 nicht abhalf.

II.