OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.11.1997
Ws 1078/97
Normen:
StPO § 172 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 143

OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.11.1997 (Ws 1078/97) - DRsp Nr. 1998/10158

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen Ws 1078/97

DRsp Nr. 1998/10158

»1. Zum notwendigen Inhalt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren und der vom Generalstaatsanwalt zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung. 2. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, den Antragsteller über den notwendigen Antragsinhalt zu belehren; die Antragsfrist ist nur bei rechtzeitigem Eingang eines vollständigen Antrags gewahrt. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines formgerechten Klageerzwingungsantrags ist bei Verschulden des Anwalts ausgeschlossen.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.