OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.12.1995 (1 Ws 208/95) - DRsp Nr. 1996/22550
OLG Oldenburg, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 208/95
DRsp Nr. 1996/22550
Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist unverhältnismäßig, wenn der Angeklagte bei einer Straferwartung von nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bereits fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und das Strafverfahren auf nicht absehbare Zeit nicht betrieben werden kann, weil ein Mitangeklagter, ohne den nicht verhandelt werden kann, mitgeteilt hat, daß er seinen ständigen Aufenthaltsort in Südamerika vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht verlassen werden, um sich in Deutschland dem Verfahren zu stellen.