OLG Stuttgart vom 15.10.1986
5 Ss 683/86
Normen:
StGB § 69 Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
BA 1987, 431
DAR 1987, 92
DRsp III(310)137b-c
Justiz 1987, 113
MDR 1987, 603
NJW 1987, 142
NStE Nr. 3 zu § 69 StGB
VerkMitt 1987, 16

OLG Stuttgart - 15.10.1986 (5 Ss 683/86) - DRsp Nr. 1992/10191

OLG Stuttgart, vom 15.10.1986 - Aktenzeichen 5 Ss 683/86

DRsp Nr. 1992/10191

b-c. Keine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingt fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Abs. 2 Nr. 2) bei Ä vom Bewertungsmaßstab der Vorschrift abweichenden Ä Bagatelltaten (c) im Falle des Fortbewegens eines Pkw um 15-20 m auf einem öffentlichen Parkplatz, um einem Verstoß gegen ein Parkverbot vorzubeugen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs.2 Nr.2;

»... Nach den Urteilsfeststellungen [des LG] hatte der Angekl. bei einer Abendveranstaltung erhebliche Mengen Wein getrunken und sich deshalb entschlossen, nicht mit seinem in einer Entfernung von etwa 1 1/2 km geparkten Personenkraftwagen nach Hause zu fahren, sondern ein Taxi zu benutzen. Zuvor allerdings begab er sich zu Fuß zu seinem Auto und bewegte es, wissend um seine Fahruntüchtigkeit, nachts um 0.40 Uhr im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes 15-20 m weit, damit am nächsten Morgen sein Fahrzeug nicht an einem Standplatz mit Parkuhr stehe und er ein Verwarnungsgeld zu gewärtigen hätte. Im Zuge dieser Standortveränderung war er Ä ohne Schadensfolgen Ä gegen einen Stein gefahren und hatte durch das hierdurch entstehende Geräusch die Aufmerksamkeit von Polizeibeamten auf sich gelenkt, die in der Nähe Dienst taten. Die wenig später entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,57 Promille.